Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Stan Röhl Glasdesign GmbH

1 Allgemeines

1.1. Die nachstehenden AGB gelten in allen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Abnehmern ( Kunden )

1.2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden , werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solche Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben .

2. Vertragsanbahnung und -abschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.2. Wir sind berechtigt, Vertragsangebote unserer Kunden binnen 2 Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme können wir schriftlich oder durch Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung erklären.

2.3. Der Leistungsumfang richtet sich nach unserer Auftragsbestätigung. Darüber hinausgehende Zwecke der Leistung werden regelmäßig nicht von geprüft und berücksichtigt.

2.4. Eine von uns erhobene Rechnung gilt gleichzeitig als Vertragsabschluss, wenn der Auftrag mündlich einging.

3. Kaufpreis, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

3.1. Gegenüber Unternehmerkunden sind wir berechtigt unsere Preise angemessen zu erhöhen, soweit es im Hinblick auf vereinbarte Liefer und Produktionstermine zu Verzögerungen kommt., die der Besteller zu vertreten hat. Das Recht zur Preiserhöhung umfasst nur nach Vertragsabschluss eigetretene Kostenerhöhung, insb. aufgrund von Lohn- und Materialpreissteigerung. Die sich heraus ergebende Preiserhöhung werden wir den Kunden auf Verlangen nachweisen.

3.2. Soweit für den wirksamen Vertragsabschluss eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit genügt, gelten die in unsrer Preisliste am Tag des Vertragsabschlusses ausgewiesene Preise sowie mit den Kunden ggf. vereinbarten Rabatte, wenn sich die Vertragsparteien über die Entgeltlichkeit der von uns zu erbringenden Leistungen, nicht aber über die Höhe des Preises geeinigt haben.  Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3.3. Die in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisforderungen sind sofort fällig. Abweichend § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt der Kunde 30 Tage nach Rechnungsdatum und Fälligkeit der Forderung in Verzug. § 353 HGB bleibt unberührt.

3.4. Wir können Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang für erbrachte oder vorrätig gehaltene Leistungen/Lieferungen verlangen. Zulässige Teillieferungen werden sofort berechnet; die Rechnungen sind jeweils sofort, bzw. nach Ablauf vereinbarter Zahlungsfristen, fällig.

3.5. Der Kunde darf gegen unsere Ansprüche nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.

3.6. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB gilt für den Kunden nicht. Der Kunde kann seine gegen uns bestehenden Forderungen unbeschadet der Regelung des § 354a HGB nicht an Dritte abtreten. Ausgenommen von dem Verbot ist bei Verbraucherkunden die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen.

3.7. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Kunden nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheit zu verlangen um im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

4. SEPA-Lastschriftverfahren

Die Frist für die Vorabinformation ("Pre-Notification") beträgt einen Geschäftstag vor Fälligkeit der Forderung oder vor Lastschrifteinzug bei bereits eingetretener Fälligkeit.

5. Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung

5.1. Soweit wir einen Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindliche Lieferfrist vereinbart haben,  sind die von uns genannten Liefertermine nur unverbindlich. Eine Lieferfrist  beginnt mit dem Eingang aller zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen des Kunden bei uns. Unser Kunde kann im Falle des Lieferverzugs erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns angemessene, mindestens dreiwöchige  Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

5.2. Wir liefern durch Bereitstellung der Ware an unserem Sitz, Verpackung, Transport, Versicherung exklusive. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Kunden bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des Gefahrguttransports.

5.3. Ist im Einzelfall Versand vereinbart, versenden wir die Ware stets auf Wunsch des Kunden gem. § 447 BGB auf dessen Gefahr und Kosten.

5.4. Soweit unsere Mitarbeiter außerhalb unseres vertraglichen Leistungsbereichs bei Verlade- & Entladetätigkeiten behilflich sind, handeln Sie im alleinigen Auftrag des Kunden. Hierbei an der Ware oder sonstig verursachte Schäden gehen daher zu dessen Lasten.

5.5. Die Verpackung unsrer Ware bleibt, soweit es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, unser Eigentum. Der Kunde ist zur sofortiger Rückgabe dieser verpflichtet. Transport- & alle sonstigen Verpackungen nach Maßangabe der Verpackungsverordnung werden von Unternehmerkunden nicht zurückgenommen. Der Unternehmerkunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung dieser Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gekauften Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung erfüllt hat. Ist der Kunde Verbraucher geht das Eigentum auf Ihn über, wenn er unsere Forderung aus diesem Geschäft erfüllt hat.

6.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.3. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung zum Gebrauch der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

6.4. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige Belastungen der Vorbehaltsware ist der Kunde nicht befugt.

6.5.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, unberechtigten Verfügungen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, bei Wechsel- & Scheckprotesten und wenn der Kunde selbst oder von Dritten gegen ihn ein Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware - auch nach einer Be- bzw. Verarbeitung in Besitz zu nehmen und bei Unternehmer-Kunden zu diesem Zweck dessen Betrieb zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen.

6.6. Ist der Kunde Unternehmer, gilt zusätzlich:

Solange der Kunde seine uns gegenüber bestehende Verbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Kunden und seinem Abnehmern ein Abtretungsverbot bzgl. der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Der Kunde tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, der er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Kunde auf unser Verlangen hin die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie uns die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

Der Kunde ist im Falle des Weiterverkaufs verpflichtet, einen Eigentumsvorbehalt mit seinem Kunden zu vereinbaren, ohne den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offen zu legen.

Bei Be- & Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis im Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Veräußert der Kunde Ware, an der wir nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er an uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag; wir nehmen die Zession an. Verwendet der Kunde die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forderung in Höhe des durch uns gelieferten Warenwertes an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.

7. Mängel, Gewährleistung, Garantie, Rügepflichten

7.1. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Kunde Verbraucher, geht das Wahlrecht auf uns mit Ablauf einer von uns dem Verbraucher gesetzten angemessenen Frist zur Erklärung der Wahl über. Wir sind berechtigt, die Art der vom Kunden gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung oder erhebliche Nachteile bleibt. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir nicht verpflichtet, die Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Sache und die Kosten des Einbaus einer mangelfreien Sache zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 8.

7.2. Die "Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen", die "Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von emaillierten und siebgedruckten Gläsern", die "Richtlinien zum Umgang mit Mehrscheibenisolierglas" sowie die "Technischen Richtlinien des Glaserhandwerks (BIV Hadamar)" sind in deren jeweiligen Regelungsbereich für die Feststellung  qualitätsbedingter Mängel maßgeblich. Für die Verarbeitung unserer Gläser sowie deren Beurteilung im Hinblick auf Mängel gelten ferner die einschlägigen DIN-Vorschriften, Herstellerrichtlinien und Vorgaben, die sich aus allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. Prüfzeugnissen ergeben, jeweils in der bei Angebotsstellung gültigen Fassung. Abweichungen hiervon sind vor Vertragsannahme zwischen dem Kunden und uns gesondert zu vereinbaren.

7.3. Handelsübliche und / oder herstellungs- bzw. materialbedingte Abweichungen in Ausführung, Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtöne sind keine Mängel, sofern nicht die Voraussetzungen des § 444 BGB vorliegen. Dies gilt auch für Interferebzerscheinungen, Isolierglaseffekte, Anisotropien, Reflexionsverzerrungen, Mehrfachspiegelungen, Kondensationen auf Außenflächen, veränderte Benetzbarkeit von Glasoberflächen sowie Nickelsulfideinschlüsse, zeitlich verzögertem Glasbruch (wie z.B. durch Kantenbeschädigung) und Brüche. Zur Beurteilung sonstiger Toleranzen und zulässiger Beschaffenheitsbeeinträchtigung gelten die unter Ziffer 7.2. aufgeführten Vorschriften, Richtlinien und Vorgaben, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

7.4. Wir weisen darauf hin, dass es sich um rahmenlose Duschabtrennungen handelt. Aus technischen Gründen ist keine 100% Dichtigkeit möglich. Das montierte Duschmaterial bietet einen maximalen Spritzschutz.

7.5. Die nach der gesetzlichen Rügepflicht gemäß § 377 HGB vorgesehene Rüge kann nur in Schriftform wirksam durch den Unternehmer-Kunden erklärt werden. Die Rügefrist beträgt 3 Tage. Unser Kunde hat zur ordnungsgemäßen Untersuchung von uns montierte sowie gelieferte Ware auf Mängel hin zu untersuchen. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 377 HGB bleiben unberührt. Unabhängig davon gilt für den Verbraucher-Kunden: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlosseb, wenn er offensichtliche Mängel nicht innerhalb von einer Frist von 10 Werktagen, gerechnet ab Empfang der Ware bis zur Absendung der Rüge schriftlich rügt.

7.6. Die Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung erfolgt grundsätzlich nur Zug um Zug gegen Aushändigung der mangelhaften Sache. Wir sind berechtigt, die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Kunde die mangelhafte Sache bereits nachhaltig in Benutzung genommen hat. Kann der Kunde gleichwohl Ersatzlieferung verlangen, dürfen wie Wertersatz für die vom Kunden gezogenen Nutzungen geltend machen und die Nacherfüllung bis zur Zahlung des jeweiligen Betrages verweigern.

7.7. Erbringen wir Leistungen bei der Mängelsuche, -Prüfung oder -Beseitigung, ohne hierzu verpflichtend zu sein und hat der Kunde zu unrecht Mängel gerügt, so hat der Kunde die uns hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

7.8.Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Unternehmer-Kunden aus Gewährleistung beträgt ein Jahr, in Fällen, bei denen die Gewährleistung auf dem Verkauf einer Sache beruht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt stets mit der Ablieferung der verkauften Sache. § 479 BGB bleibt unberührt. 

7.9. Der Kunde kann seine gegen uns gerichteten Mängelansprüche und Geltungsrechte nicht an Dritte abtreten.

7.10. Bewegliche Teile bzw. Verschleißteile (Dichtung etc.) sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8. Haftung, Verjährung

In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:

8.1. Wir haften auf Schadenersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8.2. Bei Fehlen einer Beschaffenheit für deren Vorhandensein wir eine Garantie übernommen oder die wir dem Kunden zugesichert haben, haften wir nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten / zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

8.3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmer-Kunden haften wir bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher, den Vetragszweck nicht gefährdender Pflichten nicht. Dazu zählt auch, dass wir bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nicht für die Kosten des Ausbaus einer mangelbehafteten Sache und den Einbau einer im Rahmen der Nacherfüllung gelieferten mangelfreien Sache haften. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, insbesondere auch auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

8.4. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche unserer Kunden beträgt ein Jahr.

8.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen der Ziffern 8.2. bis 8.4. gelten nicht für Ansprüche der Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zurechenbarer Körper- & Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden im Falle einer Haftung gemäß Ziffer 8.1. Andere gesetzliche Schadensersatzausschlusstatbestände bleiben unberührt.

8.6. Führen wir unsere Leistung aus Gründen nicht aus, die der Kunde zu vertreten hat, so hat der Kunde Schadenersatz i.H. von 10% des vereinbarten Preises zu zahlen. Dem Kunden ist es unbenommen nachzuweisen, uns sei kein oder nur geringer Schaden entstanden, Ist uns ein höherer Schaden entstanden sind wir an die Schadenpauschale nicht gebunden.

9. Mitwirkung bei Produkthaftungsfällen

Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen von Produktionshaftungsfällen bei der Benachrichtigung der Endkunden sowie der Abwicklung unterstützend mitzuwirken (z.B. Übersendung der Endkundendaten, Mitteilung des Produktionsfalles gegenüber dem Endkunden, Aufforderung der Endkunden die betroffenen Artikel zurückzubringen, Übersendung der betroffenen an uns, etc.) und ggfs. für die Gefahrbeseitigung erforderliche Maßnahmen u.U. auch an seinem Standort nach entsprechender Anleitung und Stellung des notwenigen Materials auszuführen (z.B. Prüfung betroffener Teile auf Schadhaftigkeit, De- und Remontage betroffener Produktteile, etc.)

10. Datenschutz

10.1. Beide Vertragsparteien beachten die Regeln des Datenschutzes. Wir wickeln Geschäftsbeziehungen durch Datenverarbeitungsanlagen ab. Name, Adresse und Bankverbindung des Kunden, sowie Daten aus der Vertragsdurchführung werden daher in einer Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der Kunde hiermit unterrichtet.

10.2. Zum Zwecke der Kreditprüfung und der Bonitätsüberwachung wird ein Datenaustausch mit Kreditdienstleistungsunternhmen vorgenommen. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass vereinbarte und nicht eingehaltene Zahlungsziele eine Übermittlung der Daten an unseren Warenkreditversicherer und an uns kooperierende Auskunfteien zur Folge hat. Die Datenübermittlung erfolgt nah den Bestimmungen des § 28 a BDSG.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

11.1. Ist unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen gilt: Erfüllungsort der von uns und von unseren Kunden zu erbringenden Leistungen sowie Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist unser Sitz.

11.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.3. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.